Satzung des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
§ 1 Firmierung und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Leverkusen. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Er unterhält eine Geschäftsstelle in Leverkusen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein selbst führt keine Rechtsdienstleistungen aus, die über den nach § 7 RDG, dem UWG und dem UKlaG erlaubten Umfang hinausgehen.
(2) Vereinszweck ist die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler. Dies geschieht im wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bereich u. a. durch Aufklärung und die Bereitstellung sowie Vermittlung von Know-How zum Schutz gegen Forderungsausfälle, zum Aufbau eines effektiven Forderungsmanagements, zur Erstellung eines rechtssicheren Online-Auftritts und durch die gezielte Suche und Auswahl geeigneter Kooperationspartner, mit denen die Förderungszwecke optimal erreichbar sind. Bei der Förderung rechtlicher Interessen geht es insbesondere um die Förderung dieser Interessen in den Rechtsbereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der Informations- und Kennzeichnungspflichten für definierte Waren und Dienstleistungen, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einschluss der für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzvorschriften. Ferner sind bezweckt die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern, die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, die Pflege von nationalen und internationalen Kontakten, die Lobbyarbeit sowie Vermittlung und Unterstützung bei Fragen zu den vorgenannten Rechtsbereichen und Interessenverletzungen in diesen Rechtsbereichen.
(3) Der Verein informiert seine Mitglieder hierbei allgemein und berät diese im konkreten Einzelfall in erster Linie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs, des Fernabsatzrechts, der Rechtsvorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr, der Vorgaben des Marken-, Design- und Urheberrechts sowie aller weiteren Thematiken, die für ein rechtskonformes Verhalten bei Online-Geschäftstätigkeiten relevant sind. Zu den Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gehören insbesondere Rechtstexte- und Formular-Service einschließlich update-Service, Web-Check, Informationsdienst per E-Mail, Online-Magazin, technischer Support. Zum Teil setzt der Verein hierfür Dienstleister ein; die Einzelheiten regelt die Leistungsordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung.
(4) In streitigen Fällen werden die Satzungszwecke insbesondere verwirklicht durch den Versuch der Herbeiführung einer Erledigung, beispielsweise durch Erstellung und Versendungen von Abmahnungen auf der Grundlage der Aktivlegitimation des Vereins nach dem UWG oder dem UKlaG sowie sonstiger die Aktivlegitimation regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen oder durch die Teilnahme vor Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Ungeachtet dessen kann der Verein – sofern der vorgenannte Versuch einer außergerichtlichen Erledigung erfolglos geblieben ist oder Sanktionen wegen erneuter bzw. weiterer Verstöße durchzusetzen sind – Gerichtsverfahren führen oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverstößen ergreifen.
§ 3 Arten von Mitgliedschaften
(1) Der Verein nimmt aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder auf.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die als Unternehmer die Vereinszwecke unterstützt, kann Mitglied werden. Den Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft stellt eine Person durch Ausfüllen des auf ido-verband.de verfügbaren Registrierungsformulars und dessen Versendung (durch Anklicken des Buttons „Registrieren“). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Fall der Aufnahme erhält das aufgenommene Mitglied durch den Verband per E-Mail-Nachricht eine Aufnahmebestätigung mit Aufnahmedatum, sowie darin enthaltenen Zugangsdaten zum Mitgliedsbereich zugesendet.
(3) Aktive Mitglieder sind berechtigt, in sämtliche Vereinsorgane gewählt zu werden und haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht. Wer sich beim Vorstand als aktives Mitglied bewirbt, soll dabei angeben, welcher aktive Beitrag in fördernder oder finanzieller Hinsicht angeboten wird.
(4) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und müssen im Verein nicht aktiv mitwirken, haben aber im Übrigen das Recht, die Leistungen des Vereins wie aktive Mitglieder zu beanspruchen. Einem zehnten Teil der Mitglieder (gleich welche Art der Mitgliedschaft) steht das Recht zu, die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen. Die Mitgliederrechte gemäß § 37 BGB werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. (5) Als Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, vornehmlich aus Wirtschaft, Politik, Kultur und Sport, die den Verein bekannt machen und unterstützen. Ehrenmitglieder sind zu behandeln wie passive Mitglieder, allerdings mit der Besonderheit, dass sie von der Pflicht zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit sind und sie ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein austreten dürfen.
(6) Möglich ist auch die Aufnahme anderer rechtsfähiger Verbände oder Vereinigungen, mit der Maßgabe, dass deren Mitglieder nicht zwangsläufig selbst Mitglieder im Verein werden. Die rechtliche Ausgestaltung solcher Mitgliedschaften mit
Mitgliederstrukturen wird im Einzelfall durch Vertrag zwischen dem Verein und dem Bewerber (Verband/Vereinigung) geregelt. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Verträge zu beschließen und umzusetzen.
(7) Mittelbare Mitglieder (Mitglieder anderer Verbände oder Vereinigungen) haben keine Stimmrechte, können aber bei der Festlegung der Verbandsstärke in der Außenpräsentation, z. B. in der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, mitberücksichtigt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Aktive und passive Mitglieder zahlen einen im Voraus fälligen Jahres-Mitgliedsbeitrag, der in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Durch Beschluss kann der Vorstand die Höhe und die Zahlweise des Vereinsbeitrags sowie die Struktur der Beitragsordnung neu regeln.
§ 5 Dauer und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird zunächst für ein Jahr begründet, beginnend mit dem mitgeteilten Tag der Aufnahme des Mitglieds (§ 3 Abs. 2). Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die Austrittserklärung (Kündigung) des Mitglieds, die der Textform bedarf, nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor dem Ende der Mitgliedschaft beim Verein eingegangen ist.
(2) Wird der Beitrag erhöht oder ändern sich die Beitragszahlungskonditionen, so steht jedem Mitglied, sofern es nicht satzungsgemäß der Änderung zugestimmt hat, ein Austrittsrecht (Kündigung) zu. Die Austrittserklärung muss in Textform binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Eingang der Änderungs-mitteilung beim Mitglied, beim Vorstand eingegangen sein. Der Austritt wird zu dem in § 5 (1) geregelten Zeitpunkt wirksam, wobei die Beitragserhöhung bis dahin im Verhältnis zum austretenden Mitglied nicht zur Geltung kommt.
(3) Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss einzelne Mitglieder ausschließen, wenn eines der folgenden Kriterien bei einem Mitglied erfüllt ist:
a) Das Mitglied befindet sich mit seiner Beitragszahlung (Jahresbeitrag) 6 Monate im Rückstand, ist in dieser Zeit zweimal zur Zahlung aufgefordert worden und wurde dabei jeweils auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen;
b) Das Mitglied ist zahlungsunfähig geworden oder über das Vermögen des Mitglieds wurde das Insolvenzverfahren eröffnet;
c) Das Mitglied ist über einen Zeitraum von einem Jahr unter der dem Verband zuletzt bekannten postalischen oder elektronischen Adresse nicht erreichbar;
d) Das Mitglied hat andere Mitglieder des Verbandes in unzumutbarer Art und Weise belästigt und wurde diesbezüglich zweimal erfolglos zur Unterlassung aufgefordert;
e) Das Mitglied hat das Verbandsleben, insbesondere durch grobe oder mehrfache Verstöße gegen die Vereinszwecke (Satzung, Vereinsinteressen), oder den Ruf des
Verbandes in erheblicher Form gestört und wurde diesbezüglich zweimal erfolglos zur Unterlassung aufgefordert; oder
f) Dem Verband werden Tatsachen über das Mitglied bekannt, die – sofern der Verband diese Tatsachen bei Aufnahme des Mitglieds gekannt hätte – einer Aufnahme als Mitglied entgegengestanden hätten.
(4) Jedes ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses eine Prüfung der Ausschlussentscheidung zu verlangen. Hierzu muss es ein schriftliches und begründetes Prüfungsverlangen beim Vorstand einreichen. Über diesen Antrag entscheidet die nächste regulär stattfindende Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich zuzustellen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung vor dem zuständigen Gericht zulässig. Erfolgt keine fristgerechte Anfechtung, ist der Ausschluss des Mitglieds unanfechtbar und die Mitgliedschaftsrechte enden.
(5) Während des Ausschluss-Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes, d.h., mit Zugang der Entscheidung des Vorstands erbringt der Verband keine Leistungen mehr, Online-Zugänge des Mitglieds werden gesperrt und das Stimmrecht eines aktiven Mitglieds endet.
(6) Erfüllt das Mitglied im Verband Verbands- aufgaben oder Verbandsfunktionen, sind auch diese Aufgaben oder Funktionen während der Dauer des Ausschluss-Verfahrens ruhend gestellt bzw. enden mit dem rechtskräftigen Ausschluss des Mitglieds.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zur Streichung des einzelnen Mitglieds aus der Mitgliederliste.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe: Vorstand, Mitgliederversammlung und Ausschüsse. Über die Einrichtung und Besetzung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand repräsentiert den Verein und führt dessen Geschäfte. Er besteht aus der / dem Ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die / der Erste Vorsitzende und die drei zwei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand hat das Recht, bei Wegfall von Vorstandsmitgliedern ersatzweise Vorstandsmitglieder zu ernennen, deren Amtszeit dann bei Annahme des Amts bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dauert.
(2) Soweit der Vorstand nach § 7 (6) einen oder mehrere Geschäftsführer bestellt, erfolgt die Bestellung als Besondere Vertreter mit einem bestimmten diesen zugewiesenen Aufgabenbereich (§ 30 BGB).
(3) Im Rechtsverkehr vertritt die / der Erste Vorsitzende alleine oder ein Geschäftsführer alleine oder vertreten die beiden Stellvertreter gemeinsam den Verein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einer Amtsdauer von 5 Jahren. Im Anschluss an die Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
(5) Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung hierfür nicht die alleinige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorsieht. Vorstandsbeschlüsse werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die/ der Erste Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet diese. Die Einberufung und Durchführung ist formlos möglich, z. B. auch durch Telefon- oder Videokonferenz. Entscheidungen können telefonisch oder in Textform getroffen werden, sollen sodann in Textform niedergelegt werden. Eine Tagesordnung muss nicht bekannt gemacht werden.
(6) Durch Mehrheitsbeschluss kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer und einen Pressesprecher bestellen oder abberufen. Falls der Geschäftsführer und der Pressesprecher nicht dem Vorstand angehören, sind sie dennoch berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, zu beraten, haben aber im Falle, dass sie dem Vorstand nicht angehören, kein Stimmrecht im Vorstand.
(7) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung bis Ende März den Jahresbericht des Vereins für das vorhergehende Jahr vorzulegen. Gegenüber den passiven Mitgliedern geschieht diese Offenlegung zeitgleich durch Einstellen des Jahresberichts im Login-Bereich der Webseite ido-verband.de und eine diesbezügliche Information in Textform (z. B. Email) an die passiven Mitglieder.
(8) Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch den Vorstand nur aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(9) Auf Vorschlag der / des Ersten Vorsitzenden ernennt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen niedergelassenen Volljuristen als Justiziar, der den Verband in seinen rechtlichen Angelegenheiten vertritt und im Bereich der Mitgliederbetreuung und Mitgliederberatung unterstützt.
§ 8 Entgeltliche Verträge mit Vereins- und Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand ist berechtigt, mit Vereinsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern Verträge, insbesondere über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, zu schließen, bei denen der Verein zur Zahlung von marktüblichen Preisen und Vergütungen (wie das bei einem externen Lieferanten bzw. Dienstleister der Fall wäre) verpflichtet wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins, die nach Entscheidung des Vorstands als Präsenzversammlung, als Versammlung per Video-
Konferenz oder bei entsprechender gesetzlicher Grundlage (z. B. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020) im Umlaufverfahren abgehalten werden kann, haben nur aktive Mitglieder ein Stimmrecht. Passive Mitglieder haben bei jeder vorerwähnten Art einer Versammlung ein Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht. Im Übrigen steht, was klarstellend erwähnt sei, auch passiven Mitgliedern gemäß der Bestimmung des § 37 BGB das Recht zu, die Einberufung einer Versammlung zu verlangen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden, je nach Entscheidung des Vorstands auch außerordentlich häufiger. Sie wird von der / dem Ersten Vorsitzenden oder gemeinsam von zwei Stellvertretern mit einer Frist von einem Monat einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsnachricht folgenden Tag. Der Einladung (an alle Mitglieder) wird die Tagesordnung beigefügt. Die Einladungsnachricht gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versendet wurde und der Verein keinen Rückläufer wegen Unzustellbarkeit erhalten hat.
(3) Bei Mitgliederversammlungen in der Form einer Video-Konferenz erhalten die Mitglieder rechtzeitig eine technische Beschreibung, wie sie sich der Versammlung zuschalten können. Eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Regeln. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird anschließend im Login-Bereich der Webseite ido-verband.de veröffentlicht.
(4) Die Versammlung wird entweder von der / dem Ersten Vorsitzenden, von einem anderen Mitglied des Vorstands oder einem Geschäftsführer geleitet.
(5) Soweit in der Satzung nichts Anderes geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann eines oder mehrere andere Mitglieder umfassend vertreten, sofern es vor Abgabe einer Erklärung eine Vollmacht in Textform des jeweils vertretenen Mitgliedes vorlegt, aus der die Person des Vertretenen hervorgeht und die auf die konkrete Mitgliederversammlung bezogen ist.
(6) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Bei einer Video-Konferenz geschieht dies durch Zählung der per Ton übermittelten Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder oder durch die Auswertung dieser Stimmen, die über die Chat-Funktion der Video-Software abgegeben werden. Widerspricht dieser Zählweise im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt, im Falle einer Video-Konferenz dann innerhalb einer von der / dem Ersten Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist in Textform. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Ersten Vorsitzenden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung der jährlichen Rechnungslegungen b. Wahl des Kassenprüfers c. Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder, Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde d. Satzungsänderungen e. Auflösung des Vereins
(8) Der Vorstand hat in der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls
a. wichtige Gründe des Vereinswohls dies erfordern, b. eine Anzahl von einem Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand in Textform fordert.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der die gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festhält. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam zu unterzeichnen.
§ 10 Ausschüsse
(1) Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand Ausschüsse bilden, d. h. jeweils einen Ausschussvorsitzenden und bis zu 10 weitere Ausschussmitglieder auswählen. Solche Ausschüsse können z. B. Ausarbeitungen zu aktuellen die Vereinsziele betreffenden Thematiken, z.B. die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Konzepte, Begutachtungen und Entscheidungsvorschläge erstellen oder der vertiefenden Diskussion von Vereinsthematiken dienen. Vorschläge von Mitgliedern zur Einrichtung und Besetzung solcher Ausschüsse wird der Vorstand bei seiner Entscheidung mit abwägen und einbeziehen. Auch passive Mitglieder können in Ausschüssen mitwirken. Verlangt ein Zehntel der Mitglieder (insofern zählen hier auch die passiven Mitglieder dazu) in Textform vom Vorstand einen Ausschuss zu einer bestimmten Thematik, so hat der Vorstand diesen einzurichten, entscheidet aber unter Beteiligung und je nach Bereiterklärung der die Einsetzung fordernden Mitglieder selbst über die Zahl der Ausschussmitglieder und die Person des Vorsitzenden.
(2) Die Verfahrensordnungen und die Kostenordnungen für die Ausschüsse werden vom einzelnen Ausschuss erarbeitet und durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für verbindlich erklärt.
§ 11 Auflösung
In einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung und mit einer Anzahl von ¾ aller in der Versammlung vertretenen berechtigten Stimmen kann der Verein die Auflösung beschließen. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung die Liquidatoren zu wählen.
§ 12 Datenschutzerklärung
(1) Alle vom Verein verarbeiteten persönlichen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung sämtlicher Vereinsaufgaben (siehe die auf der Webseite
www.ido-verband.de veröffentlichte Leistungsordnung) verwendet. Teil-Mitgliederlisten werden unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und mit Hinweis auf die Zweckbindung nur dann in gerichtlichen Verfahren vorgelegt, wenn die Rechtslage inkl. Rechtsprechung dies erfordert. Im Übrigen wird auf die umfassende Datenschutzerklärung auf der Webseite www.ido-verband.de sowie die Informationen nach Art. 13 DSGVO verwiesen, die zusammen mit der Bestätigung der Mitgliedschaft jedem neuen Mitglied erteilt wird.
(2) Der Verein wird Mitgliederdaten gegenüber Gerichten oder Behörden (z.B. im Rahmen von Darlegungslasten oder von Berichtspflichten gegenüber dem Bundesamt für Justiz) nur insofern benennen, wie das rechtlich erforderlich ist. Ansonsten erfolgen keine Datenweitergaben.
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Leverkusen, den 31.01.2022